1. Vertragsschluss, Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) der Nates GmbH („Unternehmen“) sind Bestandteil aller Verträge. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners („Kunden“) gelten nicht, auch wenn das Unternehmen ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Preiserhöhung
Eine nach Vertragsschluss erfolgte Erhöhung von Arbeitskosten, Materialkosten oder Umsatzsteuer wird in gleicher Höhe an den Kunden weiterberechnet, wenn die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Bei einer Preissteigerung von mehr als fünf Prozent kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Soweit an dem Vertrag kein Verbraucher beteiligt ist, tritt das Lösungsrecht erst ein, wenn durch die Preiserhöhung die Weiterveräußerbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt wird, was durch den Unternehmer darzulegen und zu beweisen ist.
3. Zahlungen
In Ermangelung anderslautender Vereinbarungen haben Zahlungen sofort bei Übergabe der Ware ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bei neuen Geschäftsabschlüssen kann Vorauszahlung verlangt werden. Zahlungen in fremder Währung werden gemäß Bankabrechnung gutgeschrieben. Bankgebühren sind vom Kunden zu tragen.
4. Erfüllungsort
Soweit an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt ist, ist Erfüllungsort stets der Sitz des Unternehmens.
5. Gefahrübergang, Lieferung
(1) Wird die Ware auf Wunsch des Unternehmers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Unternehmer, respektive der Übergabe an das Speditionsunternehmen, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
(2) Das Lieferdatum entspricht dem Rechnungsdatum, soweit in der Rechnung nicht anders angegeben ist. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
(3) Hat der Käufer Anspruch auf Verzugsschaden, so beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf maximal 5 % des maßgeblichen Kaufpreises.
(4) Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Unternehmen eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des maßgeblichen Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(5) Auch während des Verzugs haftet das Unternehmen nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
(6) Die unter dieser Ziffer gefassten Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6. Fracht, Transportbeschädigung, Reklamation
Die Lieferung an einen Unternehmer erfolgt auf dessen Rechnung und Gefahr. Das Unternehmen bietet keine Speditionsleistungen an und vermittelt diese auch nicht. Transportverluste oder -beschädigungen hat der Kunde demgemäß ausschließlich beim Transporteur zu reklamieren und sich diese vor Übernahme der Ware bescheinigen zu lassen. Im Falle direkter Belieferung des Kunden tritt Erfüllung der vertraglichen Lieferverpflichtungen mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ein.
7. Abnahmebereitschaft, Annahmeverzug
(1) Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand binnen 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
(2) Der Kunde gewährleistet, dass die Zufahrtsstraße zum vereinbarten Lieferziel mindestens mit einem 40t-Lkw (Gesamtgewicht des Lastzugs) befahrbar ist. Das Abladen ist Sache des Kunden und erfolgt auf seine Gefahr. Mehrkosten wegen fehlender Abnahmebereitschaft an der Lieferstelle gehen zu Lasten des Kunden.
(3) Gerät der Kunde in Annahmeverzug ist das Unternehmen berechtigt die Ware für Rechnung und Gefahr des Kunden selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
(4) Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
8. Höhere Gewalt; Selbstbelieferungsvorbehalt
Ereignisse aller Art, die von den Parteien nicht verschuldet sind (Streik, Betriebsstörungen, Transportstörungen, Liefersperren, Naturereignisse, Unruhen, Krieg, Epidemien, Pandemien, usw.), entbinden das Unternehmen von der Leistungspflicht für die Dauer der Behinderung. Dauert dieser Zustand der höheren Gewalt länger als 30 Tage ununterbrochen an, darf der Vertrag von jeder der Parteien gekündigt werden. Ist der Kunde Verbraucher, wird die rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten, wenn die Belieferung des Unternehmens ohne dessen Verschulden nicht erfolgt. Bei Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die rechtzeitige Selbstbelieferung generell vorbehalten.
9. Abtretung
Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist die Abtretung von Rechten an Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Unternehmens nicht gestattet.
10. Aufrechnung
Der Kunde kann nur mit einer Forderung aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, es sei denn, die Forderung resultiert aus demselben vertraglichen Verhältnis.
11. Gewährleistung; Verjährung
(1) Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, soweit es sich nicht um Schäden, die auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an einen Verbraucher, haftet das Unternehmen nur für einen Mangel, der sich innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Sache gezeigt hat. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445 b und 634 a Abs.1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt. Bei Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
(2) Ist der Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, überlässt er dem Unternehmen die Wahl der Art der Nacherfüllung (Nachlieferung/ Nachbesserung) zur Beseitigung des Mangels. Schlägt die Nacherfüllung fehl (§ 440 Satz 2 BGB), bestimmen sich die Rechte des Kunden nach § 437 Nr. 2 und 3 BGB.
(3) Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
(4) Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 1, Satz 2 HS 2 dieses Abschnitts entsprechen.
(5) Mängelanzeigen bedürfen der Textform.
12. Warenrücksendung und Rückgabe
Sofern keine gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechte (z. B. Widerruf im Fernabsatzgeschäft) bestehen, bedürfen Rückgaben der schriftlichen Zustimmung des Unternehmens. Sonderanfertigungen und Ware, die auf Wunsch des Kunden besonders beschafft wurden (Kommissionsware), sind grundsätzlich von der Rückgabe ausgeschlossen.
13. Montage
Die Montage von Geräten und Maschinen ist nicht im Preis enthalten. Abweichungen von diesem Grundsatz bedürfen gesonderter Vereinbarung.
14. Eigentumsvorbehalt
(1) Das Unternehmen behält sich sein Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung vor, im Verkehr mit Unternehmern bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits entstandenen Forderungen oder im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Nebenforderungen (Nutzungszinsen, Verzugsschaden etc.).
(2) Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware darf der als Unternehmer auftretende Kunde mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot vereinbaren. Veräußert der Unternehmer die Vorbehaltsware, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an das die Abtretung annehmende Unternehmen ab. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Unternehmens zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 30 %. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung.
(3) Das Unternehmen ermächtigt den Kunden widerruflich zur Einziehung der gemäß vorstehenden Ziffern abgetretenen Forderungen. Das Unternehmen wird von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Unternehmens hat der Kunde den Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und umfassend Auskunft zu erteilen – wobei es nicht ausreicht, dem Unternehmen Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren – und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Das Unternehmen ist berechtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung erlöschen die Rechte des Kunden zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
(4) Der Kunde hat das Unternehmen unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die (voraus-) abgetretenen Forderungen zu unterrichten.
(5) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach einmaliger Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Der Kunde räumt dem Unternehmen das Recht zum Betreten seines Geländes und zur Kennzeichnung oder Wegnahme der gelieferten Ware ein. Die Kosten für die Rücknahme trägt der Kunde.
(6) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde über den Kaufgegenstand weder verfügen, noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. Von diesem Grundsatz abweichende Vereinbarungen sind im Vorfeld zu fassen und bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Unternehmen.
15. Geltendes Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Von dieser Rechtswahl ausgenommen ist zwingend außerhalb Deutschlands anwendbares Verbraucherschutzrecht.
(2) Vertragssprache ist deutsch.
(3) Sind an dem Geschäft ausschließlich Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen beteiligt, ist der Gerichtsstand Zwickau.
16. Alternative Streitbeilegung (VSBG)
Das Unternehmen wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.